Zugewinnausgleich
Die Instrumentarien,
die das Gesetz gibt, werden allgemein als völlig unzureichend angesehen.
Der Ausgleich von Differenzen im Vermögen, das während der Ehe erworben
wurde, lässt vieles unberücksichtigt. Ziel ist eine sinnvolle und
gerechte Entflechtung der während der Ehe entstandenen
vermögensrechtlichen „Gemeinsamkeiten“ hinsichtlich eines Guthabens,
aber auch der Schulden.
Die
Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) endet (für die
Berechnung) mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder auf Antrag
frühestens drei Jahre nach Trennung. Im Endvermögen muss alles
Vermögen berücksichtigt werden, was zum Stichtag vorhanden ist. Das
Anfangsvermögen stellt das bei Eheschließung vorhandene Vermögen dar. Zum
Anfangsvermögen werden aber auch Schenkungen und Erbschaften nach der
Eheschließung gezählt.
Das ermittelte Anfangsvermögen
wird vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis ergibt den auf beiden
Seiten erwirtschafteten Zugewinn. Der Ehepartner mit dem höheren
Zugewinn ist verpflichtet, dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages
auszuzahlen. |