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Zugewinnausgleich

Die Instrumentarien, die das Gesetz gibt, werden allgemein als völlig unzureichend angesehen. Der Ausgleich von Differenzen im Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, lässt vieles unberücksichtigt. Ziel ist eine sinnvolle und gerechte Entflechtung der während der Ehe entstandenen vermögensrechtlichen „Gemeinsamkeiten“ hinsichtlich eines Guthabens, aber auch der Schulden.  

Die Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) endet (für die Berechnung) mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder auf Antrag frühestens drei Jahre nach Trennung. Im Endvermögen muss alles Vermögen berücksichtigt werden, was zum Stichtag vorhanden ist. Das Anfangsvermögen stellt das bei Eheschließung vorhandene Vermögen dar. Zum Anfangsvermögen werden aber auch Schenkungen und Erbschaften nach der Eheschließung gezählt. Das ermittelte Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen. Das Ergebnis ergibt den auf beiden Seiten erwirtschafteten Zugewinn. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, dem anderen die Hälfte dieses Mehrbetrages auszuzahlen.

 

 

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